Hier findest du nützliche Informationen rund um das Festival, unseren Veranstaltungsort und organisatorische Themen.
Hausordnung
Hausordnung Gut Steimke – Zeitfrei Festival
20.06.2025 – 22.06.2025
Veranstalter Kunstkitsch e.V.
Um die Sicherheit, Ordnung und ein friedliches Miteinander auf der Veranstaltung zu
gewährleisten, hat sich jeder Besucher grundsätzlich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Besucher ist jede Person, die sich auf dem Veranstaltungsgelände aufhält (Veranstaltungsgäste, Dienstleister, Tagesgäste, Medien etc.). DasVeranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen des Gut Steimke, die nicht als Privaträume erkennbar sind. Gemeldete Bewohner, deren Familienmitglieder sowie Mitarbeiter des Gut Steimke sind davon ausgenommen und unterliegen ausschließlich der Weisung der Eigentümer.
Bei Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung oder wenn ein Verstoß bevorsteht, kann ein
Hausverbot ausgesprochen werden. Die Eintrittskarte oder sonstige Zutrittsberechtigungen
verlieren ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Der Veranstalter behält sich
Schadensersatzansprüche gegen Jedermann vor, der schuldhaft auf dem Veranstaltungsgelände einen Schaden verursacht. Begeht ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches (insbesondere aber nicht abschließend: Drogenhandel, Körperverletzung, Tierquälerei, Diebstahl, sexuelle Nötigung, Betrug, etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Gelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
Das Hausrecht während der gesamten Veranstaltung liegt beim Veranstalter und seinen
beauftragten Dritten. Den Weisungen des Organisationsteams ist unbedingt Folge zu Leisten.
Zuwiderhandlungen werden mit Platzverweisen geahndet.
Weisungen der Eigentümer des Ausrichtungsortes „Gut Steimke“ (Steimke 1, 37170 Uslar),
namentlich Cornelia und Robert Schöning und von ihnen beauftragten Vertretern sind den
Weisungen des Veranstalters übergeordnet und bindend.
Kinder und Jugendliche bis zu 16 Jahren haben nur in Begleitung der Eltern Zutritt zu
Veranstaltungen. Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren haben nur in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person Zutritt. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf verlangen eine Kopie des Ausweises der Erziehungs- oder Sorgeberechtigter Personen vorzuzeigen. Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren haben auch Zutritt zur Veranstaltung bei Vorlage einer Teilnahmeerlaubnis der Erziehungsberechtigten, müssen allerdings das Gelände vor 24 Uhr verlassen. Es gilt das Jugendschutzgesetz.
Babys, Kleinkinder und Kinder ohne fachgerechten Gehörschutz sind vom Besuch von Konzerten ausgeschlossen. Eltern haben für diesen selbst zu sorgen. Kinder unter 16 Jahren unterliegen der Aufsicht der Eltern.
Das Parken auf der Zeltwiese ist nur zum Zwecke der Übernachtung im Fahrzeug gestattet. Ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen ist dabei dringend zu unterschreiten. Das Fahrzeug istauf dem angewiesenen Platz abzustellen und hat dort zu verbleiben bis zur vollständigen Abreise.
Umparken ist nur nach Anweisung zulässig. Fahrten zum Zwecke privater Besorgungen sind durch Vorratshaltung zu vermeiden und andernfalls eigenverantwortlich als Sammelfahrten vomTagesparkplatz aus zu organisieren oder zu Fuß zu erledigen.
Fahrzeuge, in denen nicht geschlafen wird, sind bei Anreise an der Zufahrt zu entladen. Das Gepäck kann mit Handwagen auf den Zeltplatz gebracht werden, es besteht freie Platzwahl im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten. Das Fahrzeug ist anschließend auf dem Tagesparkplatz abzustellen.
Abgestellte Fahrzeuge dürfen keine Umweltgefährdung darstellen.
Auf allen Verkehrs-, Flucht- und Rettungs-/Brandschutzwegen darf weder geparkt noch gecampt werden. Zufahrten und Durchfahrten sind unbedingt frei zu halten. Bei kurzfristigem Halten hat der Fahrzeugführer im Fahrzeug zu bleiben. Bei Zuwiderhandlung wird ohne weitere Rücksprache geräumt, der Verursacher haftet für die Folgen seines Handelns. Der Veranstalter und das Gut Steimke haften nicht für entstandene Schäden in Folge der Räumung.
Zeltbauten müssen stand- und wettersicher sein und der Besucher ist für die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Einrichtungen verantwortlich. Das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben ist genau so wenig gestattet wie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen. Nicht verkehrssichere Einrichtungen können auf Kosten des Besuchers abgebaut und vom Platz entfernt werden. Jegliche Erdanker sind nach Abbau Rückstandslos zu entfernen.
Jeglicher Abfall ist vom Besucher im eigenen Zelt oder Fahrzeug zu lagern und bei Abreise
vollständig mitzunehmen. Insbesondere Scharfkantige oder Spitze Abfälle wie Kronkorken,
Scherben, Zeltheringe, Splinte, Pfosten, Drähte, Schnüre und ähnliches sind stets penibel zu
beseitigen. Alle Wiesen-Flächen werden sowohl regelmäßig von Tieren beweidet als auch Barfuß betreten, eine zukünftige Verletzungsgefahr für Mensch und Tier ist unbedingt zu vermeiden.
Aus Umweltschutzgründen ist jegliches Einbringen von Fremdstoffen in die Natur strengstens untersagt. Dazu zählt das Urinieren außerhalb von Toiletten, jegliche Exkremente,
Reinigungsmittel, Schmierstoffe und Abfälle aller Art. Alle Besucher sind angehalten, ihr eigenes Verhalten und auch das ihrer Mitmenschen, diesen Punkt betreffend, stets zu prüfen.
Für mitgeführte Hunde gilt auf dem Gelände und auf Grund der gesetzlichen Brut- und Setzzeit (15. April bis 30. Juli) auch in der gesamten umgebenden Landschaft eine dauerhafte Leinenführungspflicht. Verhaltensweisen wie nächtliches oder anhaltendes Bellen, Drohen gegen Menschen oder Tiere, Aggression, Beißen, Losreißen und vergleichbare Problematiken, sowie das nicht-entsorgen von Hundekot führen zum Ausschluss des Halters von der Veranstaltung.
Grillen ist auf dafür vorgesehenen, aufgständerten, betriebssicheren Geräten erlaubt. Es ist
untersagt, eigenmächtig Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen anzulegen oder Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten. Es stehen verschiedene Grills, Feuerschalen- und Tonnen auf dem Veranstaltungsgelände zur Verfügung, diese sind gemeinschaftlich zu nutzen.
Der Veranstalter behält sich vor, jegliche offene Feuer im freien, einschließlich Gaskochern, bei problematischer Witterungslage zu untersagen.
Das Rauchen ist Abseits von Menschenansammlungen, außerhalb von Gebäuden und Zelten,
erlaubt. Es besteht die Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber allen Mitmenschen, besonders
Kindern, Jugendlichen und Tieren. Kippenstummel sind dabei in einem Taschenaschenbecher oder einem vergleichbaren, mitgeführten und fest verschließbaren Gefäß zu sammeln und entsprechend ihrer Umweltgefährlichkeit ausschließlich im Restmüll zu entsorgen.
Es ist verboten, Fackeln, pyrotechnische Erzeugnisse jeglicher Art, Reiz- und Sprühstoffe aller
Art, Waffen bzw. waffenähnliche Gegenstände wie Messer, Schwerter mit scharfer Klinge,
Schusswaffen, Reiz-, Schreckschuss- und Signalwaffen sowie Armbrüste, Bögen oder Schlagstöcke auf dem Gelände mitzuführen.
Der Betrieb von Aggregaten ist untersagt.
Der Einsatz von Drohnen durch Besucher ist grundsätzlich untersagt.
Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen.
Bei schwierigen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann das Verlassen der Zeltwiese mit
Fahrzeugen erschwert sein. Der Besucher muss einen erhöhten Zeitaufwand für seine Abreise einplanen. Bei jeglichen Problemen beim Verlassen des Platzes ist es untersagt, eigenmächtig Befreiungsversuche durch gegenseitiges schleppen, schieben, frei-schaukeln, Unterfüttern von Rädern, bearbeiten des Untergrundes und dergleichen zu Unternehmen. Der Besucher hat sich beim Veranstalter oder dem Team des Gut Steimke zu melden und erhält sobald als möglich Unterstützung. Es kann weder vom Veranstalter, noch vom Gut Steimke eine Haftung für mögliche Schäden übernommen werden, eine gute und lösungsorientierte Zusammenarbeit hilft aber, diesezu vermeiden.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum
Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend: das Mitführen von verbotenen Gegenständen, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende oder tierquälerische Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verliert jegliche Eintrittskarte/Buchung ihre Gültigkeit, der Preis wird nicht erstattet.
Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der
Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die
abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien des Veranstalters zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere aber nicht abschließend zur Berichterstattung in allen eigenen Medien, eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zu Werbezwecken des Veranstalters und des Guts Steimke. Diese Daten können zur journalistischen Auswertung genutzt werden.